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1 BEGRIFFSBESTIMMUNGEN
In dieser Vereinbarung haben die folgenden Wörter die folgenden Bedeutungen:

Wohnung bezeichnetden Bereich, der auf dem als Anlage 1 beigefügten Plan [grün umrandet] dargestellt ist und die Räumlichkeiten, den Gemeinschaftsbereich und ggf. andere Räumlichkeiten, die an andere Mieter vermietet sind, umfasst.
Hausordnungbezeichnetdie vom MIETER auf der Website der Student Housing Company (https://thestudenthousingcompany.com.au/) veröffentlichte Hausordnung, die vom MIETER von Zeit zu Zeit (in angemessener Weise) geändert wird.
Allgemeiner Bereichbezeichnetden Bereich, der auf dem als Anhang 1 beigefügten Plan (falls vorhanden) [blau umrandet] dargestellt ist.
Zustandsberichtbezeichneteinen Zustandsbericht, den der MIETANBIETER dem MIETER gemäß Abschnitt 35 des Wohnraummietgesetzes zur Verfügung stellt.
Mitmieterbezeichneteinen Mieter von Räumlichkeiten innerhalb des Apartments, die nicht zu den Räumlichkeiten gehören.
Befristeter Zeitraumbezeichnetden befristeten Zeitraum, falls vorhanden, der in Klausel 5 von Teil A dieser Vereinbarung angegeben ist.
Räumlichkeitenbezeichnetdie in Klausel 2 von Teil A dieses Vertrags aufgeführten Räumlichkeiten.
Eigentum des Vermietersbezeichnetalle Gegenstände, die dem MIETER in den Räumlichkeiten gehören.
Wohnraummietgesetzbezeichnetdas Wohnraummietgesetz von 1997 (Vic).
Mitarbeiter des Mietersbezeichnetjeden Vertreter, Gast oder Eingeladenen des MIETERS.
Dringende Reparaturenbezeichnet"dringende Reparaturen" gemäß der Definition im Wohnraummietgesetz. 

2 MIETERHÖHUNGEN
Der MIETER und der MIETER vereinbaren, dass der MIETER gemäß § 44 des Wohnraummietgesetzes den Mietzins von Zeit zu Zeit, jedoch nicht öfter als einmal alle 12 Monate, durch eine schriftliche Mitteilung an den MIETER mit einer Frist von mindestens 60 Tagen erhöhen kann.

3 MIETERMINDERUNG
Der MIETER und der MIETER vereinbaren, dass die Miete erlischt, wenn die Räumlichkeiten
(a) zerstört oder ganz oder teilweise unbewohnbar werden, ohne dass dies auf eine Handlung, Unterlassung, ein Versäumnis oder eine Fahrlässigkeit des MIETERS oder seiner Mitarbeiter zurückzuführen ist, oder
(b) nicht mehr rechtmäßig als Wohnung genutzt werden können, oder
(c) von einer Behörde zwangsweise beschlagnahmt oder erworben werden. 

4 ZAHLUNG VON GEMEINDESTEUERN, GRUNDSTEUER, WASSER UND ANDEREN GEBÜHREN
4.1 Verpflichtungen des MIETERS
Der MIETER muss zahlen:
(a) Steuern, Abgaben oder Gebühren, die nach irgendeinem Gesetz zu zahlen sind (mit Ausnahme der Gebühren, die der MIETER nach diesem Vertrag zu zahlen hat), und
(b) die Installationskosten und Gebühren für den erstmaligen Anschluss an die Räumlichkeiten und den Gemeinschaftsbereich für die Versorgung mit Strom, Wasser, Gas, Flaschengas oder Öl,
(c) alle Gebühren für die Lieferung von Strom, Gas oder Öl an die Räumlichkeiten und den Gemeinschaftsbereich und
(d) alle Gebühren für die Lieferung von Flaschengas an die Räumlichkeiten und den Gemeinschaftsbereich und
(e) alle Gebühren im Zusammenhang mit der Wasserversorgung der Räumlichkeiten und des Gemeinschaftsbereichs mit separatem Zähler

5 NUTZUNG DER RÄUMLICHKEITEN DURCH DEN MIETER
5.1 Erlaubte Nutzung

Der MIETER darf nicht:
(a) Schäden an den Räumlichkeiten oder der Gemeinschaftsfläche zu verursachen oder zuzulassen;
(b) zu veranlassen oder zuzulassen, dass sich andere Personen als der MIETER in den Räumlichkeiten oder der Gemeinschaftsfläche aufhalten;
(c) Waschbecken, Becken, Toiletten, Abflüsse oder ähnliche Einrichtungen in den Räumlichkeiten oder der Gemeinschaftsfläche zu einem anderen als dem vorgesehenen Zweck zu benutzen oder etwas zu tun, was das Abwassersystem in den Räumlichkeiten oder der Gemeinschaftsfläche beschädigen oder verstopfen könnte;
(d) das Eigentum des Vermieters zu beschädigen (mit Ausnahme von normaler Abnutzung) oder
(e) Wäsche auf einem Balkon aufzuhängen oder anderweitig von außerhalb der Räumlichkeiten oder der Gemeinschaftsfläche sichtbar zu machen.

5.2 Instandhaltung durch den MIETER
Der MIETER muss:
(a) die Räumlichkeiten in einem einigermaßen sauberen Zustand zu halten;
(b) den gesamten Hausmüll in die von der Gemeinde zur Verfügung gestellte Mülltonne zu werfen und die Tonne am vorgesehenen Abholtag zur Abholung bereitzustellen und die Tonne an den zugewiesenen Platz zurückzubringen oder gegebenenfalls den gesamten Hausmüll in den Müllschacht/Raum zu werfen;
(c) dem MIETER alle Kosten zu erstatten, die mit der Behebung von Schäden an den Räumlichkeiten, dem Gemeinschaftsbereich oder dem Eigentum des Vermieters verbunden sind, die durch den MIETER oder seine Mitarbeiter verursacht wurden (mit Ausnahme der normalen Abnutzung).

5.3 Instandhaltung durch den MIETANBIETER
Der MIETANBIETER behält sich das Recht vor, die Räumlichkeiten und den Gemeinschaftsbereich gemäß Klausel 8 zu betreten, um:
(a) Glühbirnen und Batterien für Rauchmelder in den Räumlichkeiten oder der Gemeinschaftsfläche zu ersetzen;
(b) die Filter der Klimaanlage (falls vorhanden) zu reinigen; und
(c) die Räumlichkeiten und die Gemeinschaftsfläche in einem guten und ordentlichen Zustand zu halten, der dem Zustand zum Zeitpunkt des Erstbezugs der Räumlichkeiten durch den MIETER entspricht (mit Ausnahme von normalem Verschleiß und Schäden, die durch den MIETER oder seine Mitarbeiter verursacht wurden).  

5.4 Rückgabe
Der MIETER muss bei Beendigung dieses Vertrags und vor der Übergabe der Räumlichkeiten an den MIETER
(a) alle Güter des MIETERS aus den Räumlichkeiten und der Gemeinschaftsfläche entfernen;
(b) die Räumlichkeiten und die Gemeinschaftsfläche in demselben Zustand hinterlassen, in dem der MIETER die Räumlichkeiten zum ersten Mal bewohnt hat (wie im Zustandsbericht nachgewiesen), mit Ausnahme der normalen Abnutzung;
(c) die Räumlichkeiten und die Gemeinschaftsfläche im Hinblick auf ihren Zustand zu Beginn des Mietverhältnisses angemessen sauber zu hinterlassen;
(d) allen Müll aus den Räumlichkeiten und der Gemeinschaftsfläche zu entfernen oder dafür zu sorgen, dass er entfernt wird;
(e) dafür zu sorgen, dass alle Beleuchtungskörper in den Räumlichkeiten und der Gemeinschaftsfläche funktionstüchtige Kugeln haben;
(f) dem MIETER alle vom MIETER zur Verfügung gestellten Schlüssel und andere Öffnungsvorrichtungen oder ähnliche Vorrichtungen zurückzugeben;
(g) eine professionelle Dampfreinigung aller Teppiche in den Räumlichkeiten und der Gemeinschaftsfläche zu veranlassen und dem MIETER eine Kopie der Quittung als Nachweis für diese Reinigung vorzulegen; und
(h) auf Verlangen des MIETERS alle vom MIETER vorgenommenen Veränderungen an den Räumlichkeiten oder der Gemeinschaftsfläche zu entfernen und alle Schäden zu beheben, die durch das Anbringen oder Entfernen dieser Veränderungen entstanden sind.

6ALLGEMEINE VERPFLICHTUNGEN DES MIETERS FÜR WOHNUNGEN
6.1 Bedingung bei Mietbeginn
(a) Der MIETER muss sicherstellen, dass am Tag, an dem der MIETER zum ersten Mal die Räumlichkeiten bezieht:
(i) die Räumlichkeiten leer und in gutem Zustand sind; und
(ii) alle Beleuchtungskörper funktionstüchtig sind.
(b) Der MIETER erkennt an, dass sich die Räumlichkeiten zu dem Zeitpunkt, an dem er sie zum ersten Mal bezieht, in einem guten und ordentlichen Zustand befinden, wie im Zustandsbericht angegeben.

6.2 Laufende Instandhaltung
Außer in dem Umfang, in dem der MIETER nach diesem Vertrag für Reparaturen verantwortlich ist, muss der MIETER die Struktur der Räumlichkeiten in gutem Zustand und in einem für die Nutzung angemessenen und geeigneten Zustand halten.

6.3 Dringende Reparaturen
Der MIETER erklärt sich damit einverstanden, dem MIETER innerhalb von 7 Tagen nach Erhalt einer schriftlichen Mitteilung des MIETERS alle angemessenen Kosten (bis zu 2.500 USD) zu erstatten, die dem MIETER für dringende Reparaturen an den Räumlichkeiten oder der Gemeinschaftsfläche entstanden sind, sofern:
(a) der Schaden nicht durch eine Verletzung dieser Vereinbarung durch den MIETER verursacht wurde, und
(b) der MIETER den MIETER über den Schaden informiert oder einen angemessenen Versuch unternimmt, ihn zu informieren, und
(c) der MIETER dem MIETER eine angemessene Gelegenheit gibt, die Reparaturen vorzunehmen, und
(d) der MIETER einen angemessenen Versuch unternimmt, die Reparaturen von einem geeigneten, in dieser Vereinbarung genannten Handwerker durchführen zu lassen, und
(e) die Reparaturen gegebenenfalls von lizenzierten oder ordnungsgemäß qualifizierten Personen durchgeführt werden und
(f) der MIETER dem MIETER so bald wie möglich schriftliche Angaben zu den Reparaturen, einschließlich der Kosten und der Quittungen für alles, was der MIETER bezahlt, macht oder zu machen versucht.

7 SALE OF PREMISES
(a) The RENTAL PROVIDER agrees:
(i) to give the RENTER written notice that the RENTAL PROVIDER intends to sell the Premises, at least 14 days before the Premises are made available for inspection by potential purchasers, and
(ii) to make all reasonable efforts to agree with the RENTER as to the days and times when the Premises are to be available for inspection by potential purchasers.
(b) The RENTER agrees not to unreasonably refuse to agree to days and times when the Premises are to be available for inspection by potential purchasers.
(c) The RENTAL PROVIDER and RENTER agree:
(i) that the RENTER is not required to agree to the Premises being available for inspection more than twice in a period of a week, and
(ii) that, if the parties fail to agree in relation to inspections, the RENTAL PROVIDEDR may at times nominated by the RENTAL PROVIDER show the Premises to potential purchasers not more than twice in any period of a week and must give the RENTER at least 48 hours notice each time;
(iii) the RENTAL PROVIDER must pay the RENTER either half a day’s rent or $30 (whichever is greater) in compensation for each sales inspection that takes place.

8 RENTAL PROVIDER'S ACCESS TO THE PREMISES
(a) The RENTAL PROVIDER agrees that the RENTAL PROVIDER, the RENTAL PROVIDER's agent or any person authorised in writing by the RENTAL PROVIDER, during the currency of this agreement, may only enter the Premises in the following circumstances:
(i) in an emergency (including entry for the purpose of carrying out urgent repairs);
(ii) if the Victorian Civil and Administrative Tribunal so orders;
(iii) if there is good reason for the RENTAL PROVIDER to believe the Premises are abandoned;
(iv) if there is good reason for serious concern about the health of the RENTER or any other person on the Premises and a reasonable attempt has been made to obtain consent to the entry;
(v) to inspect the Premises, if the RENTER is given at least 7 days'
(vi) written notice;
(vii) to carry out, or assess the need for, necessary repairs, if the RENTER is given at least 2 days' notice each time;
(viii) to carry out, or assess the need for, work relating to statutory health and safety obligations relating to the Premises, if the RENTER is given at least 2 days' notice each time;
(ix) to show the Premises to prospective tenants on a reasonable number of occasions if the RENTER is given reasonable notice on each occasion;
(x) as permitted under any other clause in this agreement;
(xi) to value the property, if the RENTER is given 7 days' notice,
(xii) if the RENTER agrees.
(b) The RENTAL PROVIDER agrees that a person who enters the Premises under clause 8(a)(v), 8(a)(vii), 8(a)(viii), 8(a)(ix) or 8(a)(xi) of this agreement:
(i)  must not enter the Premises on a Sunday or a public holiday, unless the RENTER agrees, and
(ii) may enter the Premises only between the hours of 8.00 a.m and 6.00 p.m., unless the RENTER agrees to another time. and
(c) The RENTAL PROVIDER agrees that, except in an emergency (including to carry out urgent repairs), a person other than the RENTAL PROVIDER or the RENTAL PROVIDER's agent must produce to the RENTER the RENTAL PROVIDER's or the RENTAL PROVIDER's agent's written permission to enter the Premises.
(d) The RENTER agrees to give access to the Premises to the RENTAL PROVIDER, the RENTAL PROVIDER's agent or any person, if they are exercising a right to enter the Premises in accordance with this agreement.

9 ALTERATIONS AND ADDITIONS TO THE PREMISES
(a) The RENTER agrees:
(i) not to install any fixture or renovate, alter or add to the Premises or the Common Area without the RENTAL PROVIDER's written permission, and
(ii) not to carry out any works including maintenance works to the Premises or the Common Area without the RENTAL PROVIDER's written permission, and
(iii) not to remove, without the RENTAL PROVIDER's permission, any fixture attached by the RENTER that was paid for by the RENTAL PROVIDER or for which the RENTAL PROVIDER gave the RENTER a benefit equivalent to the cost of the fixture, and
(iv) to notify the RENTAL PROVIDER of any damage caused by removing any fixture attached by the RENTER, and
(v) to repair any damage caused by removing the fixture or compensate the RENTAL PROVIDER for the reasonable cost of repair.
(b) The RENTAL PROVIDER agrees not to unreasonably refuse permission for the installation of a fixture by the RENTER or to a minor alteration, addition or renovation to the Premises by the RENTER but the RENTAL PROVIDER may at its absolute discretion withhold approval to any alteration which affects the Common Area or the structure of the Premises.

10 LOCKS AND SECURITY DEVICES
(a) The RENTAL PROVIDER agrees:
(i) to provide and maintain locks or other security devices necessary to keep the Apartment reasonably secure;
(ii) to give each RENTER under this agreement a copy of the key or opening device or information to open any lock or security device for the Apartment or common property to which the RENTER is entitled to have access;
(iii) not to alter, remove or add any lock or other security device without reasonable excuse (which includes an emergency, an order of the Victorian Civil and Administrative Tribunal, termination of a co-tenancy or an apprehended violence order prohibiting a RENTER or occupant from having access) or unless the RENTER agrees; and
(iv) to give each RENTER under this agreement a copy of any key or other opening device or information to open any lock or security device that the RENTAL PROVIDER changes as soon as possible (and no later than 7 days) after the change.
(b) The RENTER agrees:
(i) not to alter, remove or add any lock or other security device without reasonable excuse (which includes an emergency, an order of the Victorian Civil and Administrative Tribunal, termination of a co-tenancy or an apprehended violence order prohibiting a RENTER or occupant from having access) without the RENTAL PROVIDER’s consent (which cannot be unreasonably withheld); and
(ii) to give the RENTAL PROVIDER a copy of the key or opening device or information to open any lock or security device that the RENTER changes within 7 days of the change.
(c)  A copy of a changed key or other opening device need not be given to the other party if the other party agrees not to be given a copy or the Victorian Civil and Administrative Tribunal authorises a copy not to be given or the other party is prohibited from access to the Apartment by an apprehended violence order.

11 CHANGE IN DETAILS OF RENTAL PROVIDER OR RENTAL RPOVIDER'S AGENT
The RENTAL PROVIDEER agrees:
(a) if the name and telephone number or contact details of the RENTAL PROVIDER change, to give the RENTER notice in writing of the change within 14 days;
(b) if the address of the RENTAL PROVIDER changes (and the RENTAL PROVIDER does not have an agent), to give the RENTER notice in writing of the change within 14 days;
(c) if the name, telephone number or business address of the RENTAL PROVIDEDR's agent changes or the RENTAL PROVIDER appoints an agent, to give the RENTER notice in writing of the change or the agent's name, telephone number and business address, as appropriate, within 14 days; and
(d) if the RENTAL PROVIDER or RENTAL PROVIDER's agent is a corporation and the name or business address of the corporation changes, to give the RENTER notice in writing of the change within 14 days.

12 RULES
12.1 Owners corporation rules

The RENTER must comply with any Owners Corporation rules that apply to the Premises or the Common Area.

12.2 Building rules
The RENTER must comply with the Building Rules except to the extent that they are contrary to the express provisions of this agreement.

13 SMOKE ALARMS
(a) The RENTAL PROVIDER agrees to ensure that smoke alarms are installed in the Premises the Common Area at the date the RENTER first occupies the Premises as required by law and tested every 12 months.
(b) The RENTER agrees not to remove or interfere with the operation of a smoke alarm installed on the Premises or the Common Area.
(c) The RENTER agrees to test the operation of all smoke detectors no less than every 4 weeks whilst in occupation of the Premises. Should the RENTER find that a battery operated smoke detector requires replacement batteries, the RENTER must notify the RENTAL PROVIDER’s agent and the RENTAL PROVIDER must immediately replace it. 

14 VERSICHERUNG
14.1. Der MIETER verpflichtet sich, weder durch eine Handlung noch durch eine Unterlassung etwas zu tun, was zu einer Erhöhung der Prämie für eine Versicherung des MIETERS für die Räumlichkeiten und den Gemeinschaftsbereich (oder deren Inhalt) führen oder die Ungültigkeit einer solchen Versicherungspolice bewirken würde.

15VERSCHIEDENES
15.1 Der MIETER erklärt sich damit einverstanden, alle Post, die in den Räumlichkeiten zugestellt wird, aber nicht an den MIETER oder einen Mitmieter adressiert ist, innerhalb von 7 (sieben) Tagen nach Erhalt an den Beauftragten des MIETERS weiterzuleiten.
15.2 Der MIETER erklärt sich damit einverstanden, die Immobilie so zu belüften, dass Schimmel oder andere Sporen nicht an den Innenwänden oder Decken der Räumlichkeiten oder des Gemeinschaftsbereichs auftreten. Der MIETER erklärt sich damit einverstanden, für die Beseitigung von Schimmel, Schimmelpilzen oder Sporen verantwortlich zu sein, die in den Räumlichkeiten oder der Gemeinschaftsfläche auftreten, wenn der MIETER die Belüftung eines Teils der Räumlichkeiten einschränkt.
15.3 Der MIETER stellt den MIETER von allen Verlusten, Ansprüchen oder Haftungen frei, die sich aus der Nutzung der Räumlichkeiten oder der Gemeinschaftsfläche durch den MIETER ergeben, es sei denn, es handelt sich um ein Versäumnis, eine Fahrlässigkeit oder eine Unterlassung des MIETERS.
15.4 Der MIETER darf ohne ausdrückliche (schriftliche) Genehmigung des MIETERS oder seines Beauftragten keine Wände, Türen oder Decken streichen, flicken, reparieren oder verändern.
15.5 Der MIETER erklärt sich damit einverstanden, dass das Innere der Räumlichkeiten und der Gemeinschaftsbereich ein Nichtraucherbereich sind. Der MIETER erklärt sich damit einverstanden, dass das Rauchen auf den Außenbereich des Mietobjekts und der Gemeinschaftsfläche beschränkt ist und dass der MIETER für die ordnungsgemäße Entsorgung aller Zigarettenstummel in den Gärten, auf den Rasenflächen, Balkonen, Terrassen und anderen Außenbereichen des Mietobjekts und der Gemeinschaftsfläche verantwortlich ist.

16 Mitmieter
Wenn die Räumlichkeiten nicht das gesamte Apartment sind, erkennt der MIETER an, dass:
(a) das Apartment für Mitmieter bestimmt ist und diese mit einschließen kann;
(b) die Räumlichkeiten nicht separat abgeschlossen werden können;
(c) der MIETER den MIETER von jeglicher Haftung für Verluste oder Schäden (einschließlich Verletzungen oder Tod) befreit, die dem MIETER aus oder im Zusammenhang mit der Nutzung oder Belegung der Räumlichkeiten und der Gemeinschaftsfläche entstehen, einschließlich in Bezug auf das Verhalten von Mitmietern, außer in dem Maße, in dem der Verlust oder Schaden auf die Fahrlässigkeit des MIETERs zurückzuführen ist.

17 Gemeinschaftsflächen
17.1 Der MIETER gewährt dem MIETER während der Laufzeit dieses Vertrages die Erlaubnis, die Gemeinschaftsflächen für Wohnzwecke zu nutzen, die mit der Nutzung des Mietobjekts zusammenhängen, und zwar gemeinsam mit einem Mitmieter.
17.2 Sofern zur Zufriedenheit des MIETERS (der angemessen handelt) festgestellt werden kann, dass Schäden an den Räumlichkeiten oder den Gemeinschaftsflächen von einem Mitmieter verursacht wurden oder anderweitig von einem Mitmieter zu verantworten sind, ist dieser Mitmieter für die Behebung dieser Schäden verantwortlich.
17.3 Kann nicht zur Zufriedenheit des MIETERS (der angemessen handelt) festgestellt werden, dass ein Schaden an den Räumlichkeiten oder der Gemeinschaftsfläche von einem Mitmieter verursacht wurde oder anderweitig von einem Mitmieter zu verantworten ist, erkennt der MIETER an und erklärt sich damit einverstanden, dass er zusammen mit den Mitmietern gesamtschuldnerisch für die Instandsetzung der Gemeinschaftsfläche oder der Räumlichkeiten haftet.